AGB
1. Allgemeines
1.1 Diese AGB gelten für alle Leistungen der Agentur im Bereich Konzeption, Gestaltung und Umsetzung kreativer Inhalte – einschließlich, aber nicht ausschließlich: Kampagnen, Markenentwicklung, Design, Text, Social-Media-Inhalte, Print- und Digitalmedien. Die AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern (§ 14 BGB). Ein Widerrufsrecht besteht nicht, da die Agentur ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB abschließt.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, die Agentur stimmt deren Geltung ausdrücklich in Textform zu. Im Falle kollidierender AGB gelten nur die übereinstimmenden Bedingungen; bei widersprechenden Regelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
1.3 Angebote der Agentur sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch Bestätigung in Textform, durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch konkludentes Handeln, insbesondere durch Beginn der Leistungserbringung, zustande.
1.4 Mit der Beauftragung erklärt sich der Auftraggeber mit dem Versand von Rechnungen und vertragsrelevanter Kommunikation in elektronischer Form (z. B. per E-Mail) einverstanden. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die angegebene E-Mail-Adresse erreichbar ist und regelmäßig überprüft wird. Soweit diese AGB Textform verlangen, genügt die Übermittlung per E-Mail.
1.5 Die Basis für die Projektdurchführung sind die vom Auftraggeber freigegebenen verbindlichen Festlegungen (z. B. Briefing, Konzept, Moodboard, Storyboard, Wireframe, etc.). Änderungen, die über die freigegebenen Inhalte hinausgehen, werden als Zusatzleistungen behandelt und gesondert vergütet.
1.6 Die Agentur behält sich alle Urheberrechte an den von ihr erstellten Konzepten, Präsentationen und Entwürfen vor. Der Auftraggeber erhält die für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Eine darüber hinausgehende Nutzung (z. B. für andere Projekte, in anderen Medien oder zeitlich unbegrenzt) bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform und ist gegen gesonderte Vergütung zu vergüten.
1.7 Die Agentur ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen. Die Agentur haftet für deren Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 278 BGB). Für Leistungen von Dritten, die unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt werden (im Namen oder auf Rechnung des Auftraggebers), haftet die Agentur nicht, außer bei eigenem Auswahlverschulden bei der Vermittlung.
2. Vergütung und Zahlungsbedingungen
2.1 Die Vergütung wird im jeweiligen Angebot oder Projektvertrag festgelegt und umfasst ausschließlich die dort ausdrücklich aufgeführten Leistungen und Positionen. Kosten für Drittleistungen (z. B. Hosting, Druck, Bild- und Schriftlizenzen, Softwarelizenzen) sind nicht in der Vergütung enthalten und werden vom Auftraggeber direkt getragen, sofern sie nicht im Angebot oder Projektvertrag ausdrücklich als von der Agentur zu tragen vereinbart sind.
2.2 Zusatzleistungen (z. B. Änderungen über vereinbarte Revisionen hinaus, zusätzliche Konzeption, unvorhergesehene Abstimmungsrunden) werden nach Aufwand oder vereinbarter Pauschale zusätzlich in Rechnung gestellt.
2.3 Sofern ein Festpreis vereinbart wurde, gilt dieser als bindend. § 313 BGB bleibt unberührt. Bei Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers ist für den Mehraufwand der Agentur eine gesonderte Vergütung zu zahlen. Minderaufwand führt nicht zu einer Minderung des vereinbarten Preises, es sei denn, dies ist den Umständen nach unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zumutbar.
2.4 Sofern die Vergütung nach Zeitaufwand (z. B. Stundensatz) vereinbart wurde, richtet sich die Höhe der Vergütung nach dem tatsächlich erbrachten Zeitaufwand.
2.5 Reisekosten, Steuern, Abgaben an Verwertungsgesellschaften, nutzungsrechtliche Abgeltungen, Zollkosten sowie Künstlersozialversicherungsabgaben trägt der Auftraggeber, auch wenn diese nachträglich erhoben werden.
2.6 Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.7 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang bei der Agentur maßgeblich.
2.8 Bei Zahlungsverzug behält sich die Agentur das Recht vor, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
2.9 Skonti werden nicht gewährt. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
2.10 Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt worden ist oder von der Agentur nicht bestritten wird.
2.11 Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, ist die Agentur berechtigt, die ihr obliegende Leistung zu verweigern, noch nicht ausgelieferte Leistungen zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit einzustellen (§ 321 Abs. 1 BGB). Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird.
3. Projektdurchführung, Mitwirkungspflichten und höhere Gewalt
3.1 Die Projektumsetzung beginnt frühestens nach Bestätigung des Angebots in Textform oder nach erteilter Freigabe durch den Auftraggeber. Die Agentur führt alle Arbeiten auf Basis der freigegebenen Inhalte nach eigener fachlicher, gestalterischer und technischer Einschätzung durch. Soweit die Leistungsbeschreibung dem Auftragnehmer einen Planungsspielraum lässt, ist dieser berechtigt, die Art und Weise der Leistungserbringung nach fachlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.
3.2 Der Auftraggeber benennt eine verantwortliche Ansprechperson mit Entscheidungsbefugnis. Änderungswünsche nach Freigabe von Entwürfen, Konzepten oder Teilleistungen sowie nach Abnahme werden als Änderungsaufträge behandelt und gesondert vergütet.
3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Durchführung des Projekts erforderlichen Informationen, Daten und Inhalte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen sowie erforderliche Mitwirkungshandlungen unverzüglich zu erbringen. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Fristen verschieben sich entsprechend.
3.4 Die Agentur darf im Rahmen der Projektarbeit erstellte Inhalte für Eigenwerbung, Social-Media-Präsentationen und Awards nutzen, soweit diese keine vertraulichen Informationen oder Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers enthalten und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Nennung als Referenzkunde einverstanden. Er kann dieser Nennung jederzeit in Textform widersprechen; im Falle des Widerspruchs wird die Agentur die Nennung unverzüglich beenden.
3.5 Tritt ein Fall höherer Gewalt ein (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Pandemien, behördliche Anordnungen oder andere vergleichbare Ereignisse, die auch durch äußerste, zumutbare Sorgfalt nicht vorauszusehen oder abzuwenden waren und die die Vertragserfüllung unmöglich machen oder erheblich erschweren), wird die Agentur für die Dauer und im Umfang der Störung von ihren Leistungspflichten befreit. Die Fristen für die Leistungserbringung werden entsprechend verlängert. Die Agentur ist verpflichtet, den Auftraggeber über die Umstände unverzüglich in Textform zu informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Agentur unverzüglich in Textform über solche Umstände zu informieren, die seiner Sphäre zuzurechnen sind. Beide Parteien sind verpflichtet, die entstandenen Schäden nach Möglichkeit zu begrenzen und einander bei der Schadensminderung zu unterstützen. Die Agentur behält den Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen. Sollte die Störung länger als 6 Wochen andauern, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des laufenden Monats zu kündigen. Soweit die Störung nur Teile des Vertragsverhältnisses betrifft, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Sobald die Störung beendet ist, wird die Agentur die Leistungen mit angemessener Priorisierung fortsetzen, um Rückstände so zeitnah wie möglich aufzuholen.
4. Abnahme, Stornierung und Vertragsbeendigung
4.1 Abnahme von Werkleistungen
(1) Für Leistungen, bei denen ein bestimmter Erfolg geschuldet ist, finden die Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung, insbesondere § 640 BGB zur Abnahme. Die nachfolgenden vertraglichen Regelungen zur Abnahme gelten vorrangig vor den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Abnahme der erbrachten Werkleistungen erfolgt in Textform (z.B. per E-Mail) nach Bereitstellung des finalen Standes. Wird keine Abnahme erklärt, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber das Ergebnis tatsächlich nutzt, insbesondere durch Veröffentlichung, Vervielfältigung, Online-Stellung, Ausstrahlung, Druck oder sonstige Verwertung (stillschweigende Abnahme). Eine bloße Testnutzung zur Prüfung auf Mängel ist keine Abnahme. Erfolgt keine Nutzung und keine Abnahme, gilt Absatz 3.
(3) Erfolgt innerhalb von 14 Werktagen nach Bereitstellung keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen, sofern die Agentur den Auftraggeber zuvor auf diese Frist und die Rechtsfolgen ausdrücklich in Textform hingewiesen hat. Der Auftraggeber kann den Eintritt der Abnahmefiktion durch Benennung mindestens eines Mangels verhindern. Die Benennung des Mangels muss so konkret erfolgen, dass die Agentur die Möglichkeit zur Prüfung und ggf. Beseitigung hat. Benennt der Auftraggeber Mängel, wird die Agentur diese unverzüglich prüfen und innerhalb angemessener Frist beseitigen. Nach erfolgter Mängelbeseitigung beginnt die Abnahmefrist von neuem.
(4) Für reine Dienstleistungen, bei denen keine konkreten Arbeitsergebnisse geschuldet sind, sondern die Tätigkeit als solche, ist keine Abnahme erforderlich. Die Vergütung für diese Leistungen wird fällig, sobald die Leistung erbracht wurde oder – bei wiederkehrenden Leistungen – nach Maßgabe der vereinbarten Abrechnungszeiträume.
4.2 Kündigung vor Fertigstellung durch den Auftraggeber
(1) Sofern es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt, kann der Auftraggeber diesen jederzeit vor Fertigstellung kündigen (§ 648 BGB).
(2) Im Falle der Kündigung ist die Agentur berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen sowie entstandene Kosten abzurechnen. Für die nicht erbrachten Leistungen steht der Agentur wahlweise zu:
a. die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen; oder
b. eine pauschale Vergütung für entgangenen Gewinn und Aufwendungen in Höhe von 20 % des noch offenen Auftragswerts.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Agentur bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(4) Die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 2 schließt die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen nicht aus.
4.3 Außerordentliche Kündigung durch die Agentur
Die Agentur ist zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:
-
der Auftraggeber seine Mitwirkungs- oder Zahlungsverpflichtungen trotz angemessener Fristsetzung und Androhung der Kündigung nicht erfüllt;
-
der Auftraggeber grob gegen vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere bei schweren Verletzungen der Mitwirkungspflichten;
-
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die Agentur unzumutbar ist, insbesondere bei schwerwiegenden Vertrauensbrüchen.
4.4 Form der Kündigung
Alle Kündigungserklärungen bedürfen der Textform.
5. Haftung
5.1 Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
5.2 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5.3 Die rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte (z. B. auf Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte) obliegt dem Auftraggeber. Für Inhalte, Materialien und Daten, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, übernimmt die Agentur keine Haftung. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind und stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter wegen Rechtsverletzungen frei, die auf der Nutzung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte beruhen. Die Freistellung umfasst auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.
5.4 Für die Haftung der Agentur im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Systemen gelten ergänzend die Regelungen in Ziff. 8.3 dieser AGB.
6. Nutzungsrechte
6.1 Die Agentur überträgt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung die im Projektvertrag konkret bezeichneten Nutzungsrechte in dem dort vereinbarten Umfang.
6.2 Sofern im Projektvertrag keine Nutzungsrechte bezeichnet wurden, richtet sich der Umfang der Rechtseinräumung nach dem Zweck des Vertrages (§ 31 Abs. 5 UrhG). In diesem Fall werden nur die für den Vertragszweck unbedingt erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt.
6.3 Sofern im Projektvertrag eine Ratenzahlung vereinbart ist, werden die Nutzungsrechte mit jeder Teilzahlung anteilig übertragen.
6.4 Quelldateien (z. B. unkomprimierte Bilddateien, Bearbeitungsdateien, Editings), Rohdaten und Entwürfe werden nur nach gesonderter Vereinbarung und ggf. gegen zusätzliches Honorar übergeben.
6.5 Soweit KI-generierte Inhalte betroffen sind, gelten die besonderen Regelungen in Ziff. 8.2 dieser AGB.
7. Vertraulichkeit, Datenschutz und Auftragsverarbeitung
7.1 Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen streng vertraulich zu behandeln und nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertragszwecks zu verwenden. Als vertrauliche Informationen gelten alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie alle Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder nach den Umständen offensichtlich vertraulich sind. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Vertraulichkeitspflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.
7.2 Soweit die Agentur im Auftrag personenbezogene Daten im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV). Dieser kann als gesonderter Vertrag, als Anlage zu diesem Vertrag oder in sonstiger geeigneter Form geschlossen werden. Der Auftraggeber bleibt als Verantwortlicher für die datenschutzkonforme Veröffentlichung und weitere Nutzung der Inhalte sowie für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verantwortlich. Die Agentur weist darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung beim Auftraggeber liegt.
8. Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
8.1 Berechtigung zum KI-Einsatz und Transparenz
(1) Die Agentur ist berechtigt, Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI), insbesondere generative KI, im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des Datenschutzes sowie der Vorschriften zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO bei Cloud-basierten KI-Diensten) sowie unter Wahrung der Rechte des Kunden (insbesondere vertraglicher Geheimhaltungspflichten) rein unterstützend im Arbeitsprozess als Hilfswerkzeug einzusetzen (z. B. für Ideensammlung, Recherche, Datenanalyse, Strukturierung oder Schreibkorrekturen).
(2) Die Agentur ist ferner berechtigt, Arbeitsergebnisse auch ganz oder in wesentlichen Teilen durch den Einsatz von generativer KI zu erzeugen, sofern und soweit dies dem vereinbarten Vertragszweck nicht offensichtlich widerspricht. Ein solcher Widerspruch liegt insbesondere vor, wenn im Hauptvertrag die Übertragung von exklusiven (ausschließlichen) Nutzungsrechten an den entsprechenden Arbeitsergebnissen vereinbart wurde oder wenn ausdrücklich eine rein handwerkliche, analoge oder rein menschlich-kreative Leistungserbringung (z. B. analoge Fotografie, individuelles Logodesign) geschuldet ist. In diesen Fällen bedarf der Einsatz von generativer KI der ausdrücklichen Zustimmung oder der ausdrücklichen Beauftragung durch den Kunden.
(3) Die Agentur wird den Kunden spätestens bei Übergabe der Arbeitsergebnisse darauf hinweisen, sofern diese ganz oder in wesentlichen Teilen durch den Einsatz von generativer KI erzeugt wurden. Es obliegt im Anschluss allein dem Kunden, in eigener Verantwortung zu prüfen und sicherzustellen, ob und in welcher Form bei der Veröffentlichung oder sonstigen produktiven Nutzung der Arbeitsergebnisse gesetzliche oder plattformspezifische Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten (z. B. nach dem EU AI Act oder Richtlinien von Social-Media-Anbietern) für KI-generierte Inhalte bestehen und diese einzuhalten.
8.2 Urheberrecht und Nutzungsrechte an KI-generierten Inhalten
Die Agentur weist darauf hin, dass an Arbeitsergebnissen oder Teilen davon, die rein durch den Einsatz von generativer KI erzeugt wurden (im Folgenden: „KI-generierte Inhalte“), mangels einer eigenen persönlichen geistigen Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) in der Regel keine Urheberrechte entstehen. Folglich kann die Agentur dem Kunden an diesen KI-generierten Inhalten keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte (weder einfache noch ausschließliche) einräumen. Die Agentur überlässt dem Kunden diese Arbeitsergebnisse lediglich zur vertraglich vereinbarten tatsächlichen Nutzung. Dies hat zur Folge, dass der Kunde Dritten (z. B. Wettbewerbern) die Nutzung identischer oder ähnlicher KI-generierter Inhalte mangels eigener Schutzrechte grundsätzlich nicht untersagen kann. Soweit an den Arbeitsergebnissen jedoch durch eigene menschliche geistige Schöpfung (z. B. maßgebliche Nachbearbeitung, Layout, konzeptionelle Zusammenstellung durch Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur) urheberrechtlicher Schutz entsteht, räumt die Agentur dem Kunden hieran die im Hauptvertrag vereinbarten Nutzungsrechte ein.
8.3 Haftung, Mitwirkungspflichten und Freistellung
(1) Für die Haftung der Agentur im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI-Systemen gelten – soweit in dieser Ziffer 8.3 nichts Abweichendes geregelt ist – die allgemeinen Haftungsbeschränkungen dieser AGB (gemäß Ziffer 5) entsprechend.
(2) Die Agentur weist darauf hin, dass generative KI-Systeme systembedingt rechtliche und tatsächliche Unsicherheiten bergen, da die Trainingsdaten der KI-Anbieter ("Blackbox-Effekt") zu inhaltlichen Unrichtigkeiten ("Halluzinationen") oder in Ausnahmefällen zu einer ungewollten Reproduktion fremder Urheberrechte ("Overfitting") führen können. Wünscht oder beauftragt der Kunde ausdrücklich die Erstellung von Arbeitsergebnissen durch den Einsatz generativer KI, vereinbaren die Parteien dies als vertragliche Beschaffenheit. Der Kunde trägt in diesem Fall das alleinige Risiko für Mängel und rechtliche Beanstandungen durch Dritte, die systemimmanent auf der Nutzung der KI-Technologie beruhen und für die Agentur bei Einhaltung branchenüblicher Sorgfalt nicht vorhersehbar oder vermeidbar waren. Das Eintreten solcher Risiken stellt im Verhältnis zwischen Agentur und Kunde keinen Mangel der erbrachten Leistung dar.
(3) Stellt der Kunde der Agentur für den KI-Einsatz konkrete, inhaltliche Vorgaben (z. B. detaillierte KI-Prompts) zur Verfügung, haftet die Agentur nicht für Rechteverletzungen, die aus der vertragsgemäßen Umsetzung dieser Vorgaben mit branchenüblicher Sorgfalt resultieren. Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die auf der Umsetzung seiner konkreten Vorgaben beruhen, sofern die Agentur ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat.
8.4 Nutzung von Kundenmaterial in KI-Systemen
(1) Die Agentur wird vom Kunden zur Verfügung gestellte Materialien (insbesondere urheberrechtlich geschützte Texte, Bilder, Fotografien, Grafiken oder Code) nicht ohne vorherige Zustimmung des Kunden in generative KI-Systeme eingeben, verarbeiten oder durch diese analysieren lassen, unabhängig davon, ob diese KI-Systeme lokal bei der Agentur oder auf Servern externer Anbieter betrieben werden.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse und besonders vertrauliche Informationen in den von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen deutlich als solche zu kennzeichnen (z. B. durch den Zusatz "VERTRAULICH – Geschäftsgeheimnis"). Ungekennzeichnete Unterlagen werden vom Kunden als nicht vertraulich eingestuft.
(3) Beabsichtigt die Agentur, im Rahmen der vertragsgemäßen Leistungserbringung vom Kunden beigestellte Materialien in KI-Systeme einzugeben oder durch diese verarbeiten zu lassen, wird sie hierfür vorab die Zustimmung des Kunden (Textform genügt) einholen. Mit der einfachen Erteilung dieser Zustimmung erklärt der Kunde automatisch und verbindlich, dass er berechtigt ist, eine derartige KI-gestützte Verarbeitung zu gestatten, und dass hierdurch keine Rechte Dritter (insbesondere Urheberrechte, Lizenzbestimmungen von Bilddatenbanken oder Geschäftsgeheimnisse) verletzt werden. Bezieht sich die Zustimmung auf Bildnisse von Personen (Foto oder Video) oder auf Tonaufnahmen von Stimmen, versichert der Kunde ferner, dass die für eine KI-gestützte Verarbeitung und Modifikation erforderliche Rechtsgrundlage, insbesondere die notwendigen Einwilligungen der abgebildeten bzw. sprechenden Personen (insb. hinsichtlich des Rechts am eigenen Bild und der eigenen Stimme), vorliegt. Soweit die Agentur aufgrund der Nutzung dieser vom Kunden freigegebenen Materialien in KI-Systemen wegen der Verletzung solcher Rechte von Dritten in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde die Agentur von diesen Ansprüchen frei, es sei denn, die Agentur hat die Verletzung zu vertreten. Die Freistellung umfasst auch die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.
9. Social-Media-Nutzung
9.1 Soweit die Agentur für den Auftraggeber Social-Media-Dienstleistungen erbringt, insbesondere das Hochladen von Postings auf Social-Media-Plattformen im Namen und auf Weisung des Auftraggebers sowie das Community Management (z.B. Beantwortung von Nutzerkommentaren), gilt Folgendes: Die inhaltliche Gestaltung der Postings erfolgt durch den Auftraggeber oder nach dessen ausdrücklicher Vorgabe und Genehmigung.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Social-Media-Plattformen einzuhalten, auf denen Inhalte veröffentlicht werden.
9.3 Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung für alle Inhalte, die er selbst erstellt oder die er durch die Agentur im Auftrag und in seinem Namen veröffentlichen lässt. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung von Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Wettbewerbsrecht und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.
9.4 Der Auftraggeber stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Veröffentlichung dieser Inhalte resultieren, einschließlich der Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung, es sei denn, die Rechtsverletzung beruht auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der Agentur (z.B. vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichtbeachtung offensichtlicher Rechtsverletzungen oder Abweichung von den Weisungen des Auftraggebers). Die Beweislast für das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Agentur trägt der Auftraggeber.
9.5 Die Agentur ist berechtigt, die Veröffentlichung von Inhalten abzulehnen, wenn sie begründete Zweifel an deren Rechtmäßigkeit hat.
9.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur unverzüglich in Textform zu unterrichten, wenn er von Ansprüchen Dritter Kenntnis erhält, die aus der Veröffentlichung von Inhalten resultieren könnten.
9.7 Der Auftraggeber ist für die Moderation und Entfernung rechtswidriger, beleidigender oder diskriminierender Inhalte verantwortlich. Die Agentur übernimmt hierfür keine Verantwortung, sofern nicht ausdrücklich in Textform vereinbart.
10. Datenarchivierung
Die Archivierung von Projektunterlagen, Entwürfen, bearbeitbaren Quelldateien, Daten oder Datenträgern durch die Agentur erfolgt nur auf ausdrückliche Vereinbarung in Textform und gegen gesonderte Vergütung. Ohne eine solche Vereinbarung ist die Agentur nach Abschluss des Projekts oder der Übergabe des Endprodukts nicht zur Aufbewahrung verpflichtet. In diesem Fall werden die Daten nach Aushändigung der vertraglich vereinbarten Arbeitsergebnisse gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Eine spätere Bereitstellung dieser Daten ist nicht geschuldet.
11. Abtretung
Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag ist nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur in Textform zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Im vollkaufmännischen Verkehr bleibt § 354a HGB unberührt.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Projektvertrags bedürfen der Textform.
12.2 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Agentur, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
12.3 Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Agentur, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Sitzland der Agentur hat. Die Agentur ist jedoch in diesen Fällen auch berechtigt, Klage am Geschäftssitz des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
12.4 Auf Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Agentur findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss der Bestimmungen der United Nations Convention on Contracts for the international Sale of Goods (CISG, "UN-Kaufrecht").
12.5 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.